SATZUNG
Des Fördervereins ev. Kindergarten Kirchhofstraße 20b, 42327 Wuppertal
§ 1 - Name – Sitz – Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bewegter Förderverein ev. Kindergarten Kirchhofstraße“. Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Die Verwaltungsadresse lautet:
Förderverein ev. Kindergarten Kirchhofstraße
Kirchhofstraße 20b
42327 Wuppertal
§ 2 - Zweck – Aufgaben – Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern im vorschulischen Alter.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mithilfe bei der Unterhaltung und Ausstattung des evangelischen Kindergartens Kirchhofstraße 20b in 42327 Wuppertal, verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Bürgerstiftung für Kinder in Wuppertal“, Ekkehardstraße 7, 42105 Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke beim „ev. Kindergarten Kirchhofstraße“ in 42327 Wuppertal zu verwenden hat.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinem Bestreben unterstützen und fördern will. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Ableben des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger
Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verstoßen hat. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen, deren Kinder im Kindergarten Kirchhofstraße untergebracht sind, auch durch Ausscheiden des Kindes aus dem Kindergarten, es sei denn, dass Mitglied gibt ausdrücklich eine anderslautende Erklärung gegenüber dem Vorstand ab. Die Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern endet nicht vor Ablauf ihrer Amtszeit.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.
(4) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 4 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den beiden ersten Monaten des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und wenn die Einberufung der Versammlung durch den Vorstand erfolgt.
§ 5 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Findet eine Mitgliederversammlung des Vereins innerhalb der beiden ersten Monate des Jahres nicht statt, so wird der Vorstand vom Elternrat des Kindergartens Kirchhofstraße (Elternrat und Stellvertreter) gewählt.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 6 - Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(3) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel aus dem Vereinsvermögen und legt der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft ab.
(4) Beschlüsse über die Mittelverwendung dürfen nur auf Vorschlag der Kindergartenleitung oder auf Vorschlag des Elternrates erfolgen. Bei größeren Investitionen ist in jedem Falle zuvor der Elternrat zu hören.
(5) Beschlüsse des Vorstandes müssen einstimmig erfolgen. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, kann das andere Vorstandsmitglied in dringenden Fällen alleine entscheiden, sofern ein Betrag in Höhe von 200€ - in Worten: zweihundert Euro - nicht überschritten wird.
§ 7 - Rechnungsprüfer
(1) Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Jahr gewählt. Sie haben die Aufgabe, nach Abschluss eines Kalenderjahres die Buchführung und Kassenverwaltung des Vorstandes zu prüfen und auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Rechnungsprüfer sind unabhängig von ihrer Berichterstattung berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins zu nehmen.
(3) Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand einen vorläufigen Vertreter.
§ 8 - Protokollführung Teilnahme an Sitzungen des Elternrats
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die das Wahl- bzw. Beratungsergebnis in Kürze wiedergibt. Diese Niederschriften sind von einem Vorstandsmitglied und von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen.
(2) Sofern der Vorsitzende des Fördervereins nicht selbst dem Elternrat angehört, nimmt er regelmäßig an den Sitzungen des Elternrats teil. Diese Aufgabe übernimmt im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.